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VERSAND UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN. 

Laborprodukte und Verbrauchsgüter für die Industrie – einfach
und schnell nachbestellen

I. Vertragsschluss
Die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab liefert ausschließlich zu diesen Bedingungen. Bedingungen des Auftraggebers sind für die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt sind.

Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab bestätigt oder sofort ausgeführt wird.

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.

II. Lieferzeit
Angaben über Lieferzeiten (Fristen und Termine) sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch erst dann, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind.

Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsauftrag die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt worden ist.

Höhere Gewalt, insbesondere aufgrund Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder einen Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab liegen, verlängern die Lieferfrist angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges auftreten. Das Gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Auftraggebers nicht rechtzeitig eingehen; ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.

Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 20 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Versand verzögert sich auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund dessen Nichteinhaltung von Pflichten aus dem Vertrag. Gerät die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Auftraggeber, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Entschädigung von höchstens 0,5 Prozent der rückständigen Bruttoauftragssumme für jede volle Woche des Verzugs, höchstens aber insgesamt 5 Prozent der rückständigen Bruttoauftragssumme, verlangen. Anderweitige bzw. weitergehende Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

III. Versand, Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn frachtfreie Leistung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.

Transportweg und -art werden von der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab bestimmt, wenn vom Auftraggeber nicht anderes vorgeschrieben ist.

IV. Preise und Zahlungen
Die Preise im Verkehr mit Unternehmern verstehen sich, wo keine andere Angabe erfolgt, zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Rechnungsbeträge sofort fällig und netto Kasse zahlbar.

Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist ein Zurückbehaltungsrecht nur auszuüben, als der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an allen Lieferungen bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich der Zinsen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung vorbehalten. Die gelieferte Ware bleibt Vorbehaltsware im Eigentum der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen; er hat ihn ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Auftraggeber die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab unverzüglich zu benachrichtigen.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab gehörender Ware, erwirbt die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest ab; die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab nimmt die Abtretung an. Vorgenannte Bestimmungen gelten entsprechend.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau, zur Vermischung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne der vorgenannten Absätze auf die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, die Rechte der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches zu sichern.

Die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorgenannter Absätze abgetretenen Forderungen. Die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen der Fauth GmbH + Co. KG - Subolab hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 Prozent, so ist die Fauth GmbH + Co. KG - Subolab insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet.

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